Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Publikation der Ergebnisse
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeiten der Auslandsunternehmenseinheiten binnen 20 Monaten nach Ende des Berichtsjahres in Entsprechung des jeweiligen Abschnittes 3 der Anhänge I und II der Verordnung (EG) Nr. 716/2007 dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß § 30 Abs. 1 des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.Die Bundesanstalt hat die Ergebnisse der Statistik über die Struktur und Tätigkeiten der Auslandsunternehmenseinheiten binnen 20 Monaten nach Ende des Berichtsjahres in Entsprechung des jeweiligen Abschnittes 3 der Anhänge römisch eins und römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 716 aus 2007, dem Statistischen Amt der Europäischen Kommission (Eurostat) zu übermitteln und gemäß Paragraph 30, Absatz eins, des Bundesstatistikgesetzes 2000 der Öffentlichkeit kostenlos im Internet zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2,Die Bundesanstalt hat die Berechnung der Ergebnisse der Statistik über Auslandsunternehmenseinheiten durch Metadaten zu dokumentieren.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40101788