Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 345/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2022Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Begriffsbestimmungen
§ 2.Paragraph 2,
Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:
„Auslandsunternehmenseinheit im Inland“: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
„Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen“: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
„Kontrolle“: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;
„institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“: institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
„Niederlassungen“: örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle abhängig sind. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt;
„institutionelle Einheit, Unternehmen, örtliche Einheit, Quasi-Kapitalgesellschaften“: diese Begriffe sind im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696/1993 zu verstehen.„institutionelle Einheit, Unternehmen, örtliche Einheit, Quasi-Kapitalgesellschaften“: diese Begriffe sind im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, zu verstehen.
Zuletzt aktualisiert am
30.09.2022
Dokumentnummer
NOR40101778