Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.10.2008 bis 29.09.2022 — BGBl. II Nr. 345/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.10.200829.09.2022 BGBl. II Nr. 345/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2022

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Auslandsunternehmenseinheitenstatistik-Verordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 345 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 365 aus 2022,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. II Nr. 345/2008

Außerkrafttretensdatum

29.09.2022aufgehoben durch BGBl. II Nr. 365/2022

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Begriffsbestimmungen

Paragraph 2,

Im Sinne dieser Verordnung bedeuten:

  1. Ziffer eins
    „Auslandsunternehmenseinheit im Inland“: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die in Österreich ansässig ist und von einer im Ausland ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  2. Ziffer 2
    „Auslandsunternehmenseinheit inländischer Unternehmen“: ein Unternehmen oder eine Niederlassung, das bzw. die im Ausland ansässig ist und von einer in Österreich ansässigen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  3. Ziffer 3
    „Kontrolle“: Möglichkeit, die allgemeine Unternehmenspolitik festzulegen, indem direkt oder indirekt die institutionelle Einheit über mehr als die Hälfte der Stimmrechte der Anteilseigner oder mehr als die Hälfte der Gesellschaftsanteile des Unternehmens verfügt;
  4. Ziffer 4
    „institutionelle Einheit, die letztlich die Kontrolle über eine Auslandsunternehmenseinheit ausübt“: institutionelle Einheit in der Kette der eine Auslandsunternehmenseinheit kontrollierenden Einheiten, die nicht von einer anderen institutionellen Einheit kontrolliert wird;
  5. Ziffer 5
    „Niederlassungen“: örtliche Einheiten ohne Rechtspersönlichkeit, die von Unternehmen unter ausländischer Kontrolle abhängig sind. Sie werden als Quasi-Kapitalgesellschaften behandelt;
  6. Ziffer 6
    „institutionelle Einheit, Unternehmen, örtliche Einheit, Quasi-Kapitalgesellschaften“: diese Begriffe sind im Sinne der Verordnung (EWG) Nr. 696 aus 1993, zu verstehen.

Zuletzt aktualisiert am

30.09.2022

Gesetzesnummer

20006013

Dokumentnummer

NOR40101778