Kurztitel
Übertragung der sachlichen Leitung an eine eigene Bundesministerin
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 347/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 347 aus 2008,
Index
10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 479/2008).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 479 aus 2008,).
Text
Aufgrund des Art. 77 Abs. 3 B-VG übertrage ich der mit der Fortführung der Verwaltung betrauten Bundesministerin im Bundeskanzleramt Heidrun SILHAVY bis zur Bildung einer neuen Bundesregierung die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:Aufgrund des Artikel 77, Absatz 3, B-VG übertrage ich der mit der Fortführung der Verwaltung betrauten Bundesministerin im Bundeskanzleramt Heidrun SILHAVY bis zur Bildung einer neuen Bundesregierung die sachliche Leitung folgender, zum Wirkungsbereich des Bundeskanzleramtes gehörender Angelegenheiten:
(1)Absatz eins,Koordination in Angelegenheiten der Frauen- und Gleichstellungspolitik
Koordination in Angelegenheiten des Gender Mainstreaming Angelegenheiten der Gleichstellung der Frauen auf dem Arbeitsmarkt Angelegenheiten der Gleichbehandlungskommission und der Anwaltschaft für Gleichbehandlungsfragen
Angelegenheiten der Bundes-Gleichbehandlungskommission und der Interministeriellen Arbeitsgruppe für Gleichbehandlungsfragen
(2)Absatz 2,Angelegenheiten des Hörfunks und des Fernsehens, soweit sie nicht in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Verkehr, Innovation und Technologie fallen; sonstige Medienangelegenheiten mit Ausnahme des gerichtlichen Medienrechts
Koordination in Angelegenheiten der Telekommunikation, Informationstechnologien und Medien soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt
(3)Absatz 3,Folgende allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich des Bundesministeriums für Finanzen fallen:
Bereitstellung eines ressortübergreifenden elektronischen
Bürgerinformationssystems
Allgemeine Angelegenheiten der staatlichen Verwaltung hinsichtlich der automationsunterstützten Datenverarbeitung
(4)Absatz 4,Folgende Angelegenheiten der allgemeinen Regierungspolitik einschließlich der Koordination der gesamten Verwaltung des Bundes, soweit sie nicht in den Wirkungsbereich eines anderen Bundesministeriums fällt:
Zusammenfassende Behandlung der Angelegenheiten der Strukturpolitik; Koordination der finanziellen Abwicklung des Europäischen
Regionalfonds
Koordination in Angelegenheiten der Raumforschung, Raumordnung, Raumplanung und Regionalpolitik einschließlich der Koordination von Regionalprogrammen im Rahmen der EU-Strukturfonds
(5)Absatz 5,Die Abs. 1 bis 4 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation und für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.Die Absatz eins bis 4 gelten nicht für Aufgaben der Personalverwaltung und der Organisation und für Angelegenheiten, die dem Bundeskanzler durch Bundesverfassungsrecht vorbehalten sind.