Kurztitel
Verteilung der Ertragsanteile im Finanzausgleichsgesetz 2008 für 2008 - 2010
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 349/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 349 aus 2008,
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt.
Text
Zu § 9 Abs. 1 FAG 2008Zu Paragraph 9, Absatz eins, FAG 2008
§ 1.Paragraph eins,
Die Erträge der Einkommensteuer, der Körperschaftsteuer, der Umsatzsteuer, der Kapitalverkehrsteuern, der Tabaksteuer, der Elektrizitätsabgabe, der Erdgasabgabe, der Kohleabgabe, der Biersteuer, der Schaumweinsteuer, der Zwischenerzeugnissteuer, der Alkoholsteuer, der Mineralölsteuer, der Erbschafts- und Schenkungssteuer, der Stiftungseingangssteuer, der Kraftfahrzeugsteuer, der Versicherungssteuer, der Normverbrauchsabgabe, der motorbezogenen Versicherungssteuer, der Konzessionsabgabe und des Kunstförderungsbeitrages (Abgaben mit einheitlichem Schlüssel) werden zwischen dem Bund, den Ländern (Wien als Land) und den Gemeinden (Wien als Gemeinde) in folgendem
Hundertsatzverhältnis geteilt:
Bund Länder Gemeinden
Im Jahr 2008: 71,798 16,491 11,711
In den Jahren 2009 und 2010: 67,765 20,524 11,711