Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Entscheidung der Kommission zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 350/2008 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 8/2026Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 350 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 8 aus 2026,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
97 Öffentliches Auftragswesen
Text
Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2008/585/EG), ABl. Nr. L 188 vom 16.7.2008, S. 28, ausgesprochen:Die Europäische Kommission hat in ihrer Entscheidung vom 7. Juli 2008 zur Freistellung der Erzeugung von Strom in Österreich von der Anwendung der Richtlinie 2004/17/EG des Europäischen Parlaments und des Rates zur Koordinierung der Zuschlagserteilung durch Auftraggeber im Bereich der Wasser-, Energie- und Verkehrsversorgung sowie der Postdienste (2008/585/EG), Amtsblatt Nummer L 188 vom 16.7.2008, Seite 28, ausgesprochen:
„Artikel 1: Die Richtlinie 2004/17/EG gilt nicht für Aufträge, die die Auftraggeber in die Lage versetzen sollen, in Österreich Strom zu erzeugen.
Artikel 2: Diese Entscheidung ist an die Republik Österreich gerichtet.“
Schlagworte
Wasserversorgung, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
27.02.2026
Dokumentnummer
NOR40101847