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§ 1 ErgZV 2009

Fassungen
01.11.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 358/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 101.11.200831.12.2009 BGBl. II Nr. 358/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Ergänzungszulagenverordnung 2009

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph eins

Inkrafttretensdatum

01.11.2008BGBl. II Nr. 358/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Abkürzung

ErgZV 2009

Index

65/01 Allgemeines Pensionsrecht

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen

wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2009,).

Text

Paragraph eins,

Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. November 2008

  1. Ziffer eins
    für den Beamten 772,40 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 385,68 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 80,95 €;
  2. Ziffer 2
    für den überlebenden Ehegatten 772,40 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 80,95 €;
  3. Ziffer 3
    für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 284,10 € und nach diesem Zeitpunkt 504,84 €;
  4. Ziffer 4
    für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 426,57 € und nach diesem Zeitpunkt 772,40 €;
  5. Ziffer 5
    für einen früheren Ehegatten 772,40 €.

Zuletzt aktualisiert am

28.01.2010

Gesetzesnummer

20006027

Dokumentnummer

NOR40101909