Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ergänzungszulagenverordnung 2009
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 358/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 358 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
65/01 Allgemeines Pensionsrecht
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen
wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 442/2009).wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 442 aus 2009,).
Text
§ 1.Paragraph eins,
Die Mindestsätze im Sinne des § 26 Abs. 5 des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. November 2008 Die Mindestsätze im Sinne des Paragraph 26, Absatz 5, des Pensionsgesetzes 1965 betragen ab 1. November 2008
für den Beamten 772,40 € und erhöhen sich für den verheirateten Beamten oder für den Beamten, dessen Ehe geschieden, aufgehoben oder für nichtig erklärt worden ist, wenn er verpflichtet ist, für den Unterhalt seines früheren Ehegatten aufzukommen oder dazu beizutragen, um 385,68 € und für jedes Kind, für das dem Beamten eine Kinderzulage gebührt, um 80,95 €;
für den überlebenden Ehegatten 772,40 € und erhöhen sich für jedes Kind, für das dem überlebenden Ehegatten eine Kinderzulage gebührt, um 80,95 €;
für eine Halbwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 284,10 € und nach diesem Zeitpunkt 504,84 €;
für eine Vollwaise bis zur Vollendung des 24. Lebensjahres 426,57 € und nach diesem Zeitpunkt 772,40 €;
für einen früheren Ehegatten 772,40 €.
Zuletzt aktualisiert am
28.01.2010
Dokumentnummer
NOR40101909