Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
12.06.2012 bis 13.07.2018 — BGBl. II Nr. 199/2012
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 212.06.201213.07.2018 § → § BGBl. II Nr. 199/2012 · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018
§ 230.10.200911.06.2012 § → § BGBl. II Nr. 346/2009
§ 203.10.200829.10.2009 BGBl. II Nr. 353/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

BiozidG-Altwirkstoffverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

12.06.2012BGBl. II Nr. 199/2012

Außerkrafttretensdatum

13.07.2018aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018

Index

82/02 Gesundheitsrecht allgemein

Text

Voraussetzungen für das Inverkehrbringen von zulassungspflichtigen Biozid-Produkten

Paragraph 2,

  1. Absatz eins,Im Sinne des Paragraph 4, Absatz eins und 2 BiozidG ist das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, die keine Biozid-Produkte mit niedrigem Risikopotential sind und die einen Wirkstoff, der im Anhang dieser Verordnung enthalten ist, aber keinen weiteren, alten Wirkstoff (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 16, BiozidG) beinhalten, der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, über die zweite Phase des Zehn-Jahres-Arbeitsprogramms gemäß Artikel 16 Absatz 2 der Richtlinie 98/8/EG über das Inverkehrbringen von Biozid-Produkten, Amtsblatt Nummer L 325 vom 11.12.2007 Seite 3, aufgeführt ist, in den jeweiligen im Anhang dieser Verordnung angeführten Wirkstoff/Produktart-Kombinationen nur zulässig, wenn das betreffende Biozid-Produkt im Bundesgebiet bereits vor dem Datum der Aufnahme des betreffenden Wirkstoffes in Anhang römisch eins der Biozid-Produkte-Richtlinie in Verkehr gebracht worden ist und
    1. Ziffer eins
      spätestens zu dem in der Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Zulassungsantrag gemäß Paragraph 11, Absatz eins, oder Paragraph 15, BiozidG oder
    2. Ziffer 2
      eine schriftliche Mitteilung im Sinne des Absatz 2
    eingebracht worden ist.
  2. Absatz 2,Ein entsprechender Antrag (Absatz eins, Ziffer eins,) oder eine schriftliche Mitteilung (Absatz eins, Ziffer 2,) darüber, dass bis spätestens vier Monate vor dem in der Spalte 5 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein Antrag gemäß Paragraph 13, des BiozidG gestellt werden wird, wobei dieser Mitteilung die Angaben gemäß Paragraph 13, Absatz eins, Ziffer eins und 4 BiozidG sowie gemäß Anhang römisch zwei B Abschnitte römisch eins und römisch zehn und gegebenenfalls gemäß Anhang römisch vier B Abschnitte römisch eins und römisch zehn der Biozid-Produkte-Richtlinie anzuschließen sind, ist eine notwendige Voraussetzung für die Zulässigkeit des Inverkehrbringens während des Zulassungsverfahrens. Ein solcher Antrag oder eine solche Mitteilung kann frühestens drei Monate vor dem in Spalte 4 des Anhanges für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt eingebracht werden, wobei als Einbringungsdatum immer der in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführte Zeitpunkt gilt.
  3. Absatz 3,Wird weder ein Antrag gemäß Absatz eins, Ziffer eins, eingebracht, noch eine Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, an die Behörde übermittelt, dürfen die betreffenden Biozid-Produkte nur noch für längstens sechs Monate ab dem in Spalte 4 für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden. Lagervorräte der betreffenden Biozid-Produkte dürfen noch weitere sechs Monate abgegeben werden, wenn sie mit Ablauf von längstens sechs Monaten ab dem in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt bereits in Österreich bestanden haben.
  4. Absatz 4,Biozid-Produkte, die der in Absatz eins und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegen, dürfen vorläufig bis zu dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt in Verkehr gebracht werden, wenn ein entsprechender Antrag oder eine entsprechende Mitteilung gemäß Absatz eins, fristgerecht einlangt. Im Falle einer Mitteilung gemäß Absatz eins, Ziffer 2, ist es zudem erforderlich, dass für das betreffende Biozid-Produkt bis spätestens vier Monate vor dem in Spalte 5 des Anhanges dieser Verordnung für die betreffende Wirkstoff/Produktart-Kombination angeführten Zeitpunkt ein vollständiger Antrag gemäß Paragraph 13, BiozidG eingebracht worden ist. Die Zulässigkeit des weiteren Inverkehrbringens richtet sich nach den Entscheidungen im Zulassungsverfahren.
  5. Absatz 5,Wenn eine Zulassung für ein Biozid-Produkt, das der in Absatz eins und 2 beschriebenen Zulassungspflicht unterliegt und für das
    1. Ziffer eins
      eine Mitteilung gemäß Absatz eins, eingelangt ist oder
    2. Ziffer 2
      ein Antrag auf Zulassung gemäß Paragraphen 11, Absatz eins, 13, oder 15 BiozidG gestellt worden ist,
    nicht erteilt wird, weil die Mitteilung gemäß Absatz eins, nicht entsprechend ergänzt worden ist, oder weil der Antrag zurückgezogen, zurückgewiesen oder abgewiesen wird, endet die Zulässigkeit des Inverkehrbringens des betroffenen Biozid-Produktes mit der rechtskräftigen Einstellung des Verfahrens oder mit Eintritt der Rechtskraft der Zurückweisung oder Abweisung des Antrages. Wenn zusammen mit einer derartigen Entscheidung auch eine Abverkaufsfrist im Sinne des Paragraph 17, Absatz 6, BiozidG für das betroffene Biozid-Produkt festgelegt wird, so bleibt das Inverkehrbringen des betreffenden Biozid-Produktes jedoch noch bis zum Ende dieser Abverkaufsfrist zulässig.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 199/2012

Im RIS seit

15.06.2012

Zuletzt aktualisiert am

17.07.2018

Gesetzesnummer

20006028

Dokumentnummer

NOR40140327