Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BiozidG-Altwirkstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 353/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Biozid-Produkte mit mehr als einem Wirkstoff
§ 6.Paragraph 6,
Ein Biozid-Produkt, das zusätzlich zu einem im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoff zumindest einen weiteren, dort nicht enthaltenen Wirkstoff der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination beinhaltet, der in Anhang II der Verordnung (EG) Nr. 1451/2007 aufgeführt ist, unterliegt der Zulassungs- oder Registrierungspflicht im Sinne der §§ 2 und 4 erst dann, wenn für die mit dem spätesten Datum in Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommene Wirkstoff/Produktart-Kombination der in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung genannte Zeitpunkt erreicht ist. Ein Biozid-Produkt, das zusätzlich zu einem im Anhang dieser Verordnung enthaltenen Wirkstoff zumindest einen weiteren, dort nicht enthaltenen Wirkstoff der betreffenden Wirkstoff/Produktart-Kombination beinhaltet, der in Anhang römisch zwei der Verordnung (EG) Nr. 1451 aus 2007, aufgeführt ist, unterliegt der Zulassungs- oder Registrierungspflicht im Sinne der Paragraphen 2 und 4 erst dann, wenn für die mit dem spätesten Datum in Anhang römisch eins oder römisch eins A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommene Wirkstoff/Produktart-Kombination der in Spalte 4 des Anhanges dieser Verordnung genannte Zeitpunkt erreicht ist.
Schlagworte
Zulassungspflicht
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40101918