Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
BiozidG-Altwirkstoffverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 353/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 179/2018Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 353 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 179 aus 2018,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 7Paragraph 7
Index
82/02 Gesundheitsrecht allgemein
Text
Neue Biozid-Produkte
§ 7.Paragraph 7,
Wenn ein Biozid-Produkt als Wirkstoffe ausschließlich Wirkstoffe beinhaltet, die im Anhang dieser Verordnung enthalten sind und wenn das betreffende Biozid-Produkt nicht bis spätestens zu dem Zeitpunkt, der in der Spalte 4 des mit dem frühesten Datum in Anhang I oder I A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommenen Wirkstoffes genannt ist, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden ist (neues Biozid-Produkt), so ist das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß dem 3. Abschnitt des BiozidG durchzuführen, ohne dass auf die in den §§ 2 oder 4 genannten Fristen oder Zeitpunkte Bedacht zu nehmen wäre. Ein derartiges Biozid-Produkt darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist. Wenn ein Biozid-Produkt als Wirkstoffe ausschließlich Wirkstoffe beinhaltet, die im Anhang dieser Verordnung enthalten sind und wenn das betreffende Biozid-Produkt nicht bis spätestens zu dem Zeitpunkt, der in der Spalte 4 des mit dem frühesten Datum in Anhang römisch eins oder römisch eins A der Biozid-Produkte-Richtlinie aufgenommenen Wirkstoffes genannt ist, im Bundesgebiet in Verkehr gebracht worden ist (neues Biozid-Produkt), so ist das Zulassungs- oder Registrierungsverfahren gemäß dem 3. Abschnitt des BiozidG durchzuführen, ohne dass auf die in den Paragraphen 2, oder 4 genannten Fristen oder Zeitpunkte Bedacht zu nehmen wäre. Ein derartiges Biozid-Produkt darf erst in Verkehr gebracht werden, wenn die Zulassung oder Registrierung erteilt worden ist.
Schlagworte
Zulassungsverfahren
Zuletzt aktualisiert am
17.07.2018
Dokumentnummer
NOR40101919