Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Kapitel IKapitel römisch eins
Grundsatzbestimmungen
Artikel 1
Vertragsgegenstand, zuständige Behörden sowie Änderungen von Zuständigkeiten und Behördenbezeichnungen
(1) Die Vertragsstaaten verstärken die Zusammenarbeit bei der Abwehr von Gefahren für die öffentliche Sicherheit und Ordnung sowie bei der Verhütung und Verfolgung gerichtlich strafbarer Handlungen. Dies geschieht im Rahmen des innerstaatlichen Rechts, soweit sich aus diesem Vertrag nicht etwas anderes ergibt.
(2) Sicherheitsbehörden im Sinne dieses Vertrages sind:
In der Republik Österreich der Bundesminister für Inneres als nationale Zentralstelle, die Sicherheitsdirektionen, die Bundespolizeidirektionen und außerhalb des örtlichen Zuständigkeitsbereiches der Bundespolizeidirektionen die Bezirksverwaltungsbehörden; in der Republik Kroatien das Ministerium für Inneres, die Generaldirektion der Polizei als nationales Zentralamt mit den inneren Organisationseinheiten sowie die Polizeidirektionen im Rahmen ihrer Zuständigkeit.
(3) Die Vertragsstaaten zeigen einander Änderungen der Zuständigkeit oder der Bezeichnung der in diesem Vertrag genannten Behörden an.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40101968