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Art. 11

Fassungen
ab 01.10.2008 — BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 11 heute01.10.2008 BGBl. III Nr. 141/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,

Typ

Vertrag – Kroatien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

01.10.2008BGBl. III Nr. 141/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/11 Internationale Sicherheit

Text

Artikel 11

Zeugenschutz

(1) Die Sicherheitsbehörden der Vertragsstaaten unterstützen einander auf dem Gebiet des Schutzes von Zeugen und ihrer Angehörigen (in der Folge: die zu schützenden Personen).

(2) Die Unterstützung umfasst insbesondere den Austausch von Informationen, die logistische Hilfe sowie die Übernahme von zu schützenden Personen.

(3) Die zu schützende Person muss im ersuchenden Vertragsstaat im Zeugenschutzprogramm aufgenommen sein. Die zu schützende Person wird nicht in das Zeugenschutzprogramm des ersuchten Vertragsstaates aufgenommen. Bei der Durchführung von Unterstützungsmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Schutz dieser Person findet die Rechtsordnung des ersuchten Vertragsstaates entsprechend Anwendung.

(4) Der ersuchende Vertragsstaat trägt für die zu schützenden Personen, sofern erforderlich, die Lebenshaltungskosten und die Kosten der anderen Maßnahmen, um deren Durchführung dieser Vertragsstaat ersucht hat. Der ersuchte Vertragsstaat trägt die Kosten für Personal- und Sachaufwand zum Schutz dieser Personen.

(5) Der ersuchte Vertragsstaat kann bei Vorliegen schwerwiegender Gründe nach vorheriger Information des ersuchenden Vertragsstaates die Unterstützungsmaßnahmen beenden. Der ersuchende Vertragsstaat hat in solchen Fällen die Verpflichtung, die Person wieder zu übernehmen.

Schlagworte

Personalaufwand

Zuletzt aktualisiert am

29.09.2014

Gesetzesnummer

20006034

Dokumentnummer

NOR40101982