Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 13
Entsendung von Verbindungsbeamten
(1) Ein Vertragsstaat kann mit Zustimmung der Zentralstelle des anderen Vertragsstaates zu dessen Sicherheitsbehörden Verbindungsbeamte entsenden.
(2) Die Verbindungsbeamten werden ohne selbständige Wahrnehmung hoheitlicher Befugnisse unterstützend und beratend tätig. Sie erteilen Informationen und erledigen ihre Aufgaben im Rahmen der Weisungen des Entsendestaates unter Berücksichtigung der Ersuchen des Empfangsstaates.
(3) In einen dritten Staat entsandte Verbindungsbeamte eines Vertragsstaates können im gegenseitigen Einvernehmen beider Vertragsstaaten und mit schriftlicher Zustimmung des dritten Staates auch die Interessen des anderen Vertragsstaates wahrnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40101985