Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vertrag über die polizeiliche Zusammenarbeit (Kroatien)
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 141/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 141 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 28Artikel 28
Index
49/11 Internationale Sicherheit
Text
Artikel 28
Vorbehalt des innerstaatlichen Rechts in Fiskal- und Zollsachen
(1) Dieser Vertrag ist auf Verfahren, die Verstöße gegen Abgaben-, Steuer- oder Zollbestimmungen oder Bestimmungen über Devisengeschäfte betreffen, nicht anzuwenden.
(2) Informationen, die im Rahmen einer Zusammenarbeit gemäß diesem Vertrag erlangt worden sind, dürfen zur Festsetzung von Abgaben, Steuern oder Zöllen sowie in Verfahren wegen Verstößen gegen Abgaben-, Steuer- oder Zollbestimmungen oder Bestimmungen über Devisengeschäfte nicht verwendet werden, es sei denn, dass der ersuchte Vertragsstaat diese Informationen ausdrücklich für ein solches Verfahren zur Verfügung gestellt hat.
Schlagworte
Fiskalsache, Abgabenbestimmung, Steuerbestimmung
Zuletzt aktualisiert am
29.09.2014
Dokumentnummer
NOR40102003