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Art. 10

Fassungen
ab 26.10.2008 — BGBl. III Nr. 146/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 10 heute26.10.2008 BGBl. III Nr. 146/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2008,

Typ

Vertrag – Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

26.10.2008BGBl. III Nr. 146/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 10
Inkrafttreten, Dauer und Beendigung

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt 30 (dreißig) Tage nach Einlangen der letzten Notifikation in Kraft, mit der die Vertragsparteien einander auf diplomatischem Wege mitgeteilt haben, dass alle erforderlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten dieses Abkommens, die in der jeweiligen Gesetzgebung der Vertragsparteien vorgesehen sind, erfüllt wurden.
  2. Ziffer 2
    Dieses Abkommen bleibt für einen Zeitraum von 5 (fünf) Jahren in Kraft und wird automatisch für einen Zeitraum von jeweils 5 (fünf) Jahren verlängert.
  3. Ziffer 3
    Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen durch schriftliche Mitteilung an die andere Vertragspartie auf diplomatischem Wege, 30 (dreißig) Tage vor dem beabsichtigten Termin der Kündigung, kündigen.

Zu Urkund dessen haben die Nachstehenden dieses Abkommen unterzeichnet.

Geschehen in Jakarta, am 9. Jänner 2008 in zwei Urschriften, jede in englischer Sprache.

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

20006041

Dokumentnummer

NOR40102054