Rechtstracker.at

Art. 7

Fassungen
ab 26.10.2008 — BGBl. III Nr. 146/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 7 heute26.10.2008 BGBl. III Nr. 146/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Aufhebung der Sichtvermerkspflicht für Inhaber von Diplomaten- und Dienstpässen (Indonesien)

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 146 aus 2008,

Typ

Vertrag – Indonesien

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

26.10.2008BGBl. III Nr. 146/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

49/05 Reisedokumente, Sichtvermerke

Text

Artikel 7
Muster und Ausstellung eines Passes oder Reisedokuments

  1. Ziffer eins
    Die Vertragsparteien werden auf diplomatischem Wege Muster von Diplomaten- und Dienstpässen, die von der jeweiligen Vertragspartei benutzt werden, innerhalb einer Frist von 30 (dreißig) Tagen ab Unterzeichnung dieses Abkommens austauschen; jede Vertragspartei wird der anderen Vertragspartei ein Muster jedes neuen Passes mindestens 30 (dreißig) Tage vor seiner Einführung zukommen lassen.
  2. Ziffer 2
    Die beiden Vertragsparteien werden einander in geeigneter Form über Änderungen ihrer Gesetze und Verordnungen über die Passaustellung informieren.
  3. Ziffer 3
    Verliert ein Staatsangehöriger einer der Vertragsparteien seinen/ihren in Artikel 1 dieses Abkommens genannten gültigen Pass auf dem Hoheitsgebiet der anderen Vertragpartei, wird er/sie die zuständigen Behörden des Empfangsstaates informieren. Die zuständige diplomatische oder konsularische Vertretungsbehörde wird einen neuen Pass oder ein neues Reisedokument für den oben genannten Staatsangehörigen ausstellen und die zuständigen Behörden des Empfangstaates hierüber informieren.

Schlagworte

Diplomatenpass

Zuletzt aktualisiert am

03.09.2014

Gesetzesnummer

20006041

Dokumentnummer

NOR40102051