Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Leerverkaufverbotsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 375/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 412/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 375 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 412 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Beachte
Ende des Bezugszeitraums: 28.11.2008
Text
Verbot von Leerverkäufen
§ 2. (1) Die in § 1 angeführten Finanzinstrumente dürfen gemäß § 48d Abs. 12 BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein.Paragraph 2, (1) Die in Paragraph eins, angeführten Finanzinstrumente dürfen gemäß Paragraph 48 d, Absatz 12, BörseG nicht Gegenstand von ungedeckten Leerverkäufen am Kassamarkt sein.
(2)Absatz 2,Vom Verbot nach Abs. 1 sind kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialists), soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst.Vom Verbot nach Absatz eins, sind kurzfristige ungedeckte Leerverkaufspositionen von Börsemitgliedern, die die Verpflichtung übernommen haben, verbindliche An- und Verkaufspreise zu stellen (Market Maker oder Specialists), soweit diese Geschäfte im Rahmen der in diesem Zusammenhang übernommenen vertraglichen Verpflichtung erfolgen, nicht erfasst.
Zuletzt aktualisiert am
16.01.2009
Dokumentnummer
NOR40102208