Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
18.12.2012 bis 23.10.2024
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 418.12.201223.10.2024 § → § aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2024
§ 424.10.200817.12.2012 BGBl. II Nr. 373/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Vermarktung von Olivenöl

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

18.12.2012

Außerkrafttretensdatum

23.10.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2024

Index

80/04 Wettbewerbsrecht

Text

Kontrollen

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Um die Einhaltung der gemeinschaftlichen Vermarktungsvorschriften zu gewährleisten, haben die gemäß Paragraph 11, VNG zuständigen Kontrollstellen insbesondere in Unternehmen mit Verpackungsanlagen gemäß Paragraph 2 und im Bereich des Einzelhandels im Sinne von Artikel eins, Absatz 2, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, regelmäßig und im ausreichenden Maße Kontrollen durchzuführen.
  2. Absatz 2,Angaben am Etikett sind anhand von geeigneten Belegen gemäß Paragraph 3, zu überprüfen.
  3. Absatz 3,Bei der Überprüfung
    1. Ziffer eins
      der Bezeichnungen der Olivenölkategorien und
    2. Ziffer 2
      des Olivenölanteils bei Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen nach Artikel 6, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, sowie bei olivenölhaltigen Lebensmitteln nach Artikel 6, Absatz 2, genannter Verordnung
    ist hingegen zusätzlich eine Probe gemäß Paragraph 15, VNG zu nehmen.
  4. Absatz 4,Zuständige Stelle für die Untersuchung der entnommenen Probe ist die Agentur für Gesundheit und Ernährungssicherheit GmbH (AGES). Werden Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins, überprüft, sind die in der Verordnung (EWG) Nr. 2568/91 hierfür vorgesehenen Analyseverfahren anzuwenden.
  5. Absatz 5,Die AGES hat das Ergebnis der Untersuchung jener Kontrollstelle mitzuteilen, welche die Probe zur Untersuchung übermittelt hat.
  6. Absatz 6,Bei der Durchführung der Kontrollen in Bezug auf die Bezeichnungen der Olivenölkategorien gemäß Absatz 3, Ziffer eins und den Olivenölanteil gemäß Absatz 3, Ziffer 2, haben die Kontrollstellen und die AGES koordiniert vorzugehen.
  7. Absatz 7,Wird auf Grund des Ergebnisses der Untersuchung ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG eingeleitet, können die für die Untersuchung angefallenen Kosten gemäß Paragraph 20, Absatz 9, VNG im Rahmen dieses Verfahrens vorgeschrieben werden.

Anmerkung

Fassung zuletzt geändet durch BGBl. II Nr. 286/2924

Im RIS seit

07.01.2013

Zuletzt aktualisiert am

24.10.2024

Gesetzesnummer

20006055

Dokumentnummer

NOR40145565