Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Vermarktung von Olivenöl
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 373/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 286/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 373 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 286 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
80/04 Wettbewerbsrecht
Text
Strafbestimmungen
§ 6.Paragraph 6,
(1)Absatz eins,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht, werEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht, wer
entgegen § 2 Z 2 zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,entgegen Paragraph 2, Ziffer 2, zum Verzehr in Gaststättenbetrieben, Krankenhäusern, Kantinen oder ähnlichen Gemeinschaftseinrichtungen bestimmtes Olivenöl von mehr als zehn Liter Eigenvolumen anbietet,
entgegen § 3 erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.entgegen Paragraph 3, erforderliche Belege nicht oder nicht ordnungsgemäß aufbewahrt.
(2)Absatz 2,Eine Verwaltungsübertretung im Sinne des § 21 Abs. 2 VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019/2002 verstößt, indem erEine Verwaltungsübertretung im Sinne des Paragraph 21, Absatz 2, VNG begeht weiters, wer gegen die Verordnung (EG) Nr. 1019 aus 2002, verstößt, indem er
entgegen Art. 2 Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,entgegen Artikel 2, Olivenöl dem Endverbraucher nicht vorverpackt oder in Verpackungen von mehr als fünf Liter Eigenvolumen oder mit wiederverwendbarem Verschluss anbietet,
entgegen den Vorgaben der Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht undentgegen den Vorgaben der Artikel 3, 4, 5, oder 6 unzulässige, unrichtige oder unvollständige Angaben in der Etikettierung macht und
dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Art. 3, 4, 5 oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind.dem Endverbraucher im Einzelhandel Olivenöl, Mischungen von Olivenöl und anderen Pflanzenölen oder olivenölhaltige Lebensmittel in Verpackungen anbietet, die in ihrer Etikettierung Angaben aufweisen, die nach Artikel 3, 4, 5, oder 6 unzulässig, unrichtig oder unvollständig sind.
Anmerkung
Fassung zuletzt geändet durch BGBl. II Nr. 286/2924
Zuletzt aktualisiert am
24.10.2024
Dokumentnummer
NOR40145567