Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
ab 31.10.2008 — BGBl. II Nr. 382/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 11 heute31.10.2008 BGBl. II Nr. 382/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

31.10.2008BGBl. II Nr. 382/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Verpflichtungserklärung

Paragraph 11,

Soweit in dieser Verordnung vorgesehene Bedingungen und Auflagen nicht durch vertragliche Regelungen mit dem Begünstigten sichergestellt werden können, und soweit die persönliche Mitwirkung von organschaftlichen Vertretern des Begünstigten zur Erreichung der in dieser Verordnung und der im FinStaG und in Paragraph eins, Absatz 4, IBSG geregelten Maßnahmenzwecke erforderlich ist, ist vom Begünstigten eine Verpflichtungserklärung zu verlangen, in welche die jeweiligen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen sind, und die von allen organschaftlichen Vertretern des Begünstigten zu unterfertigen ist. Solche Verpflichtungserklärungen können insbesondere die Erteilung von Auskünften betreffen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich sind, wenn die betreffende Person keine Organfunktion bei dem Begünstigten mehr ausübt.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20006057

Dokumentnummer

NOR40102250