Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 382/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Text
Verpflichtungserklärung
§ 11.Paragraph 11,
Soweit in dieser Verordnung vorgesehene Bedingungen und Auflagen nicht durch vertragliche Regelungen mit dem Begünstigten sichergestellt werden können, und soweit die persönliche Mitwirkung von organschaftlichen Vertretern des Begünstigten zur Erreichung der in dieser Verordnung und der im FinStaG und in § 1 Abs. 4 IBSG geregelten Maßnahmenzwecke erforderlich ist, ist vom Begünstigten eine Verpflichtungserklärung zu verlangen, in welche die jeweiligen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen sind, und die von allen organschaftlichen Vertretern des Begünstigten zu unterfertigen ist. Solche Verpflichtungserklärungen können insbesondere die Erteilung von Auskünften betreffen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich sind, wenn die betreffende Person keine Organfunktion bei dem Begünstigten mehr ausübt. Soweit in dieser Verordnung vorgesehene Bedingungen und Auflagen nicht durch vertragliche Regelungen mit dem Begünstigten sichergestellt werden können, und soweit die persönliche Mitwirkung von organschaftlichen Vertretern des Begünstigten zur Erreichung der in dieser Verordnung und der im FinStaG und in Paragraph eins, Absatz 4, IBSG geregelten Maßnahmenzwecke erforderlich ist, ist vom Begünstigten eine Verpflichtungserklärung zu verlangen, in welche die jeweiligen Bedingungen und Auflagen aufzunehmen sind, und die von allen organschaftlichen Vertretern des Begünstigten zu unterfertigen ist. Solche Verpflichtungserklärungen können insbesondere die Erteilung von Auskünften betreffen, die zu einem Zeitpunkt erforderlich sind, wenn die betreffende Person keine Organfunktion bei dem Begünstigten mehr ausübt.
Zuletzt aktualisiert am
07.10.2013
Dokumentnummer
NOR40102250