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§ 3

Fassungen
ab 31.10.2008 — BGBl. II Nr. 382/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 3 heute31.10.2008 BGBl. II Nr. 382/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

31.10.2008BGBl. II Nr. 382/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Mittelverwendung

Paragraph 3,

Der Begünstigte ist zu verpflichten, entsprechend seinem Geschäftsgegenstand die ihm durch die Maßnahme zugeführten Mittel auch zur Kreditvergabe oder für Kapitalanlagen zu marktüblichen Konditionen für die Wirtschaft zu verwenden, wobei insbesondere die Kreditversorgung kleiner und mittlerer Unternehmen sowie die Versorgung mit Hypothekarkrediten von Haushalten zu erfolgen haben. Gehört der Begünstigte einem Konzern an und liegen die Gründe für den Rekapitalisierungsbedarf zumindest teilweise in der wirtschaftlichen Lage eines oder mehrerer Tochterunternehmen, so kann die Verwendung von durch die Maßnahme zugeführten Mitteln bei den betreffenden Tochterunternehmen vertraglich vorgesehen werden.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20006057

Dokumentnummer

NOR40102242