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§ 9

Fassungen
ab 31.10.2008 — BGBl. II Nr. 382/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 9 heute31.10.2008 BGBl. II Nr. 382/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Maßnahmen nach dem Finanzmarktstabilitätsgesetz und dem Interbankmarktstärkungsgesetz

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 382 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 9

Inkrafttretensdatum

31.10.2008BGBl. II Nr. 382/2008

Außerkrafttretensdatum

Index

37/02 Kreditwesen

Text

Entgelte

Paragraph 9,

  1. Absatz eins,Bei Haftungsübernahmen nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins und 2 FinStaG sowie Paragraph eins, Absatz 4, IBSG soll das jährliche Haftungsentgelt dann, wenn die Haftung für einen ein Jahr nicht übersteigenden Zeitraum gewährt wird, in Höhe von 0,5 vH, im Übrigen auf Basis des niedrigeren der beiden folgenden Werte zuzüglich eines Zuschlages von 0,5 vH jeweils des eingeräumten Haftungsrahmens pro Jahr vereinbart werden:
    1. Ziffer eins
      Medianwert der CDS-Spreads für Schuldtitel des Begünstigten mit 5 Jahren Laufzeit im Referenzzeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. August 2008;
    2. Ziffer 2
      Medianwert der CDS-Spreads für Schuldtitel der Ratingkategorie des Begünstigten mit 5 Jahren Laufzeit im Referenzzeitraum 1. Jänner 2007 bis 31. August 2008, auf Basis eines vom Eurosystem definierten Samples von Großbanken im Euroraum.
  2. Absatz 2,Sollte für den konkreten Begünstigten weder ein CDS-Spread noch ein Kreditrating vorliegen, ist für die Berechnung eines äquivalenten CDS-Spreads im Sinne des Absatz eins, vom Medianwert der im Referenzzeitraum gemäß Absatz eins, für die Ratingkategorie A geltenden CDS-Spreads mit Laufzeit von fünf Jahren auf Basis eines vom Eurosystem definierten repräsentativen Samples von Großbanken im Euroraum auszugehen.
  3. Absatz 3,Bei Festlegung des Haftungsentgelts ist die Bestellung von Sicherheiten entsprechend zu berücksichtigen.
  4. Absatz 4,Bei Darlehensgewährungen und der Zuführung von Eigenmitteln an Kreditinstitute gemäß Paragraphen 23 und 24 BWG und an Versicherungsunternehmen gemäß Paragraph 73 b, VAG, nach Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3, FinStaG sind, soweit sie in wirtschaftlicher Betrachtungsweise eine Verzinsungskomponente aufweisen, marktkonforme Zinsen derart zu vereinbaren, dass sie an objektive und nachvollziehbare Parameter zu binden sind, die der Art, der Laufzeit und dem Risikogehalt des Instruments entsprechen.
  5. Absatz 5,Für Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 FinStaG ist im Rahmen der bankenrechtlichen Vorschriften jedenfalls ein Entgelt zu vereinbaren. Darüber hinaus sollen bei solchen Maßnahmen Besserungsvereinbarungen abgeschlossen werden, wobei davon in begründeten Fällen abgegangen werden kann.
  6. Absatz 6,In Zusammenhang mit Maßnahmen gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 3 bis 6 FinStaG ist ein Rückführungsrecht für den Begünstigten und der Gesellschaft nach Paragraph 3, Absatz 5, FinStaG nach einer gewissen Frist zu vereinbaren.
  7. Absatz 7,Von Absatz eins bis 7 kann im Einzelfall abgewichen werden, wenn dies auf Grund der wirtschaftlichen Lage des Begünstigten unzweckmäßig wäre oder mit den Zielen der Rekapitalisierungsmaßnahme nicht vereinbar wäre.

Zuletzt aktualisiert am

07.10.2013

Gesetzesnummer

20006057

Dokumentnummer

NOR40102248