Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Militärluftfahrzeug- und Militärluftfahrtgerätverordnung 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 379/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 281/2025Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 379 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 281 aus 2025,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 1Paragraph eins
Index
92 Luft- und Weltraumfahrt
Text
1. Abschnitt
Allgemeines
Anwendungsbereich
§ 1.Paragraph eins,
Diese Verordnung ist anzuwenden auf
Militärluftfahrzeuge, die das Kennzeichen eines österreichischen Militärluftfahrzeuges tragen, einschließlich der nicht nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme,
militärisches Luftfahrtgerät, einschließlich der nur für die Eigenrettung bestimmten Fallschirme (Rettungsschirme) und
Militärluftfahrzeuge, die über Z 1 hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.Militärluftfahrzeuge, die über Ziffer eins, hinaus im Dienste des Bundesheeres verwendet werden.
Zuletzt aktualisiert am
11.12.2025
Dokumentnummer
NOR40273188