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Art. 7

Fassungen
ab 16.06.2016 — BGBl. III Nr. 105/2016
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
Art. 7 heute16.06.2016 § → § BGBl. III Nr. 105/2016
Art. 726.10.200815.06.2016 BGBl. III Nr. 155/2008 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie Fakultativprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 155 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 105 aus 2016,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 7

Inkrafttretensdatum

16.06.2016BGBl. III Nr. 105/2016

Außerkrafttretensdatum

Index

19/05 Menschenrechte

Text

Artikel 7

Kinder mit Behinderungen

  1. Absatz eins,Die Vertragsstaaten treffen alle erforderlichen Maßnahmen, um zu gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen gleichberechtigt mit anderen Kindern alle Menschenrechte und Grundfreiheiten genießen können.
  2. Absatz 2,Bei allen Maßnahmen, die Kinder mit Behinderungen betreffen, ist das Wohl des Kindes ein Gesichtspunkt, der vorrangig zu berücksichtigen ist.
  3. Absatz 3,Die Vertragsstaaten gewährleisten, dass Kinder mit Behinderungen das Recht haben, ihre Meinung in allen sie berührenden Angelegenheiten gleichberechtigt mit anderen Kindern frei zu äußern, wobei ihre Meinung angemessen und entsprechend ihrem Alter und ihrer Reife berücksichtigt wird, und behinderungsgerechte sowie altersgemäße Assistenz zu erhalten, damit sie dieses Recht verwirklichen können.

Im RIS seit

21.06.2016

Zuletzt aktualisiert am

19.12.2024

Gesetzesnummer

20006062

Dokumentnummer

NOR40181870