Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 12
Die Bestimmungen des gegenständlichen Abkommens treten am ersten Tage des Monats, welcher auf den Monat folgt, in dem die Vertragsparteien einander über die Erfüllung aller in ihrem jeweiligen Land erforderlichen Verfahren unterrichtet haben, in Kraft. Das gegenständliche Abkommen wird für einen Zeitraum von zwei Jahren abgeschlossen.
Unterfertigt in zwei Originalen, beide in englischer Sprache.
Tirana, am 3. Juni 2008
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2008
Dokumentnummer
NOR40102398