Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die finanzielle Kooperation
Kundmachungsorgan
BGBl. III Nr. 158/2008Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 158 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Index
39/02 Finanzierungsabkommen, Finanzhilfe
Text
Artikel 6
Die gewährten Kredite sind für den Ankauf von österreichischen Gütern und Dienstleistungen heranzuziehen, wobei darin Güter und Dienstleistungen nicht-österreichischer Herkunft bis zu 30% beinhaltet sein können. Dieses Limit kann auf bis zu 40% ausgeweitet werden, wenn der zusätzliche Betrag ausschließlich Lokalkosten betrifft (Kapitalgüter und/oder projektbezogene Dienstleistungen, welche ausschließlich aus dem Käuferland stammen).
Zuletzt aktualisiert am
01.12.2008
Dokumentnummer
NOR40102392