Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Refinanzierung von Tätigkeiten der Austria Wirtschaftsservice GesmbH
Kundmachungsorgan
BGBl. I Nr. 137/2008Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 137 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
31/03 Bundeshaftung, Anleihen
Text
§ 2.Paragraph 2,
(1)Absatz eins,Der Bundesminister für Finanzen darf von der in § 1 erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wennDer Bundesminister für Finanzen darf von der in Paragraph eins, erteilten Ermächtigung nur dann Gebrauch machen, wenn
der jeweils ausstehende Gesamtbetrag der Haftungen sechshundert Millionen Euro an Kapital und dreihundert Millionen Euro an Zinsen und Kosten nicht übersteigt;
die Kreditoperation im Einzelfall einen Betrag von dreihundert Millionen Euro nicht übersteigt;
die Laufzeit der Kreditoperation dreißig Jahre nicht übersteigt;
die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im § 65b Abs. 2 Bundeshaushaltsgesetz (BHG), BGBl. Nr. 213/1986 in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im § 65b Abs. 1 Z 2 BHG bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.die prozentuelle Gesamtbelastung bei Kreditoperationen in inländischer Währung unter Berücksichtigung eventueller Währungstauschverträge unter Zugrundelegung der im Paragraph 65 b, Absatz 2, Bundeshaushaltsgesetz (BHG), Bundesgesetzblatt Nr. 213 aus 1986, in der jeweils geltenden Fassung, umschriebenen finanzmathematischen Formel das im Paragraph 65 b, Absatz eins, Ziffer 2, BHG bestimmte Höchstausmaß einen Bankarbeitstag vor Festlegung der Konditionen nicht überschreitet.
(2)Absatz 2,Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von § 66 Abs. 2 Z 3 BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.Für die Übernahme der Haftung durch den Bund ist ein angemessenes Entgelt zu vereinbaren. Von Paragraph 66, Absatz 2, Ziffer 3, BHG abweichende Vereinbarungen sind zulässig.
Zuletzt aktualisiert am
27.10.2011
Dokumentnummer
NOR40102403