Rechtstracker.at

Anl. 1

Fassungen
13.11.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 391/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 113.11.200831.12.2009 BGBl. II Nr. 391/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über den Viehbestand im Jahr 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage eins

Inkrafttretensdatum

13.11.2008BGBl. II Nr. 391/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Anlage römisch eins

Schweine

Ferkel unter 20 kg Lebendgewicht

Jungschweine von 20 bis unter 50 kg Lebendgewicht

Mastschweine (einschließlich ausgemerzter Zuchttiere) mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

50 bis unter 80 kg

80 bis unter 110 kg

110 kg und mehr

Zuchtschweine mit einem Lebendgewicht von 50 kg und darüber

Jungsauen, noch nie gedeckt

Jungsauen, erstmals gedeck

Ältere Sauen, gedeckt

Ältere Sauen, nicht gedeckt

Zuchteber

Schweine insgesamt

Schafe

Mutterschafe und gedeckte Lämmer

Andere Schafe

Schafe insgesamt

Ziegen

Ziegen, die bereits gezickelt haben und gedeckte Ziegen

Andere Ziegen

Ziegen insgesamt

Nicht untersuchte Schlachtungen von Schweinen

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2008

Gesetzesnummer

20006072

Dokumentnummer

NOR40102439