Rechtstracker.at

§ 11

Fassungen
13.11.2008 bis 31.12.2009 — BGBl. II Nr. 391/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1113.11.200831.12.2009 BGBl. II Nr. 391/2008 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Statistik über den Viehbestand im Jahr 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2008,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 11

Inkrafttretensdatum

13.11.2008BGBl. II Nr. 391/2008

Außerkrafttretensdatum

31.12.2009

Index

46/01 Bundesstatistikgesetz

Text

Mitwirkungspflichten der Gemeinden

Paragraph 11, (1) Die Gemeinden, in deren Wirkungsbereich sich ein im Rahmen der Zufallsstichprobe von der Bundesanstalt ausgewählter Betrieb befindet, sind zur Mitwirkung an der Erhebung gemäß Absatz 2, verpflichtet.

  1. Absatz 2,Die Gemeinden haben an der Erhebung in der Form mitzuwirken, dass vom Bürgermeister herangezogene Zählorgane nach Befragung der Auskunftspflichtigen die von der Bundesanstalt zur Verfügung gestellten Erhebungsformulare elektronisch ausfüllen. Die elektronische Übermittlung der ausgefüllten Fragebogen an die Bundesanstalt ist bis zum zwölften Werktag nach dem Stichtag abzuschließen.
  2. Absatz 3,Die Mitwirkungspflicht erstreckt sich auch auf die Durchführung der Befragung der gemäß 9 bekannt gegebenen Auskunftspflichtigen.

Zuletzt aktualisiert am

19.11.2008

Gesetzesnummer

20006072

Dokumentnummer

NOR40102435