Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Statistik über den Viehbestand im Jahr 2008
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 391/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 391 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
46/01 Bundesstatistikgesetz
Text
Durchführung der Erhebung
§ 6. (1) Die Befragung gemäß 5 Abs. 1 hat zu erfolgen:Paragraph 6, (1) Die Befragung gemäß 5 Absatz eins, hat zu erfolgen:
bei Betreibern statistischer Einheiten, die als Online-Melder gemäß 6 Abs. 1 der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, BGBl. II Nr. 166/2007, bei der Bundesanstalt registriert sind, unmittelbar durch die Bundesanstalt;bei Betreibern statistischer Einheiten, die als Online-Melder gemäß 6 Absatz eins, der Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2007, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 166 aus 2007,, bei der Bundesanstalt registriert sind, unmittelbar durch die Bundesanstalt; bei den übrigen Betreibern statistischer Einheiten durch das Zählorgan der Gemeinde, in der sich der betreffende Betrieb befindet.
(2)Absatz 2,Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche elektronische Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und den mitwirkenden Gemeinden (11) und den Online-Meldern (Abs. 1 Z 1) zur Verfügung zu stellen.Für die Befragung hat die Bundesanstalt einheitliche elektronische Erhebungsunterlagen (Fragebogen samt Erläuterungen) zu erstellen und den mitwirkenden Gemeinden (11) und den Online-Meldern (Absatz eins, Ziffer eins,) zur Verfügung zu stellen.
(3)Absatz 3,Die Bundesanstalt hat den Online-Meldern zu den elektronischen Erhebungsunterlagen diese auch in Papierform Verfügung zu stellen.
Zuletzt aktualisiert am
19.11.2008
Dokumentnummer
NOR40102430