Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 104Paragraph 104
Text
Zugbildung
§ 104.Paragraph 104,
(1)Absatz eins,Die in Züge eingereihten Schienenfahrzeuge müssen der Streckenklasse der jeweils zu befahrenden Infrastruktur entsprechen.
(2)Absatz 2,Schienenfahrzeuge, gegebenenfalls einschließlich deren Ladung,
die in eine höhere Streckenklasse kategorisiert sind, als die Strecke, die sie befahren oder
die in keine Streckenklasse kategorisiert sind oder
mit außergewöhnlichen äußeren Abmessungen oder
mit außergewöhnlicher Beschaffenheit oder
mit außergewöhnlicher Verladeweise
(außergewöhnliche Sendungen), dürfen in Züge nur eingereiht werden, wenn entsprechende Maßnahmen festgelegt sind.
(3)Absatz 3,Schienenfahrzeuge sowie die Ladung und deren Sicherung dürfen keine offensichtlich erkennbaren, die Betriebssicherheit beeinträchtigenden Mängel aufweisen; lose oder bewegliche Schienenfahrzeugteile müssen ordnungsgemäß festgelegt oder verwahrt werden.
(4)Absatz 4,Für das Einreihen und die Beförderung von nicht Leistung abgebenden Triebfahrzeugen und Schneeräumfahrzeugen sind vom Eisenbahnverkehrsunternehmen unter Berücksichtigung der Vorgaben des Eisenbahninfrastrukturunternehmens entsprechende Regelungen zu erstellen.
(5)Absatz 5,Für die Zugbildung ist jenes Eisenbahnverkehrsunternehmen verantwortlich, dem die Zugtrasse zugewiesen wurde.
(6)Absatz 6,Das Eisenbahnverkehrsunternehmen hat Regelungen zu erstellen,
durch welche Betriebsbediensteten und an welchen Schienenfahrzeugen und Zügen die Prüfungen gemäß Abs. 3 durchzuführen sind, unddurch welche Betriebsbediensteten und an welchen Schienenfahrzeugen und Zügen die Prüfungen gemäß Absatz 3, durchzuführen sind, und
welche weiteren technischen Behandlungen von Schienenfahrzeugen und Zügen im Betrieb durchzuführen sind.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163533