Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 108Paragraph 108
Text
Fahrweg, Ende des Einfahrgleises, Schutzweg
§ 108.Paragraph 108,
(1)Absatz eins,Der Fahrweg einer Zugfahrt umfasst
bei einfahrenden haltenden Zugfahrten den Gleisabschnitt von der Verschubhalttafel
bis zum Ende des Einfahrgleises oder
bei Zugfahrten, die innerhalb eines durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhofes fahren (vorrückende Zugfahrt) den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zum Ende des Einfahrgleises oder
bei ausfahrenden Zugfahrten den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zur Verschubhalttafel
(2)Absatz 2,Das Ende des Einfahrgleises ist das jeweils erst erreichte der folgenden Signale:
Zwischensignal in Stellung „Halt“;
Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“;
Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss.
| (3)Absatz 3,In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist das Ende des Einfahrgleises auch eine auf der Ausfahrseite liegende Grenzmarke oder Weichenspitze.
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(4)Absatz 4,Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Abs. 2Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Absatz 2
signalisiert, ist der Zugfahrt das einzuhaltende Ende des Einfahrgleises mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben.
(5)Absatz 5,Im Schutzweg oder in diesen hinein sind keine Fahrten zulässig.
Schlagworte
Zwischensignal
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163537