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§ 108 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 108 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 108

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrweg, Ende des Einfahrgleises, Schutzweg

Paragraph 108,

  1. Absatz eins,Der Fahrweg einer Zugfahrt umfasst
    1. Ziffer eins
      bei einfahrenden haltenden Zugfahrten den Gleisabschnitt von der Verschubhalttafel

 

oder der Trapeztafel
bis zum Ende des Einfahrgleises oder
  1. Ziffer 2
    bei Zugfahrten, die innerhalb eines durch Zwischen- oder Schutzsignale unterteilten Bahnhofes fahren (vorrückende Zugfahrt) den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zum Ende des Einfahrgleises oder
  2. Ziffer 3
    bei ausfahrenden Zugfahrten den Gleisabschnitt vom Schlusssignal bis zur Verschubhalttafel

 

oder der Trapeztafel.
  1. Absatz 2,Das Ende des Einfahrgleises ist das jeweils erst erreichte der folgenden Signale:
    1. Ziffer eins
      Ausfahrsignal;
    2. Ziffer 2
      Zwischensignal in Stellung „Halt“;
    3. Ziffer 3
      Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“;
    4. Ziffer 4
      Signal „Fahrwegende“;
    5. Ziffer 5
      Sperrsignal am Stumpfgleisabschluss.

 

  1. Absatz 3,In Bahnhöfen ohne Einfahrsignal ist das Ende des Einfahrgleises auch eine auf der Ausfahrseite liegende Grenzmarke oder Weichenspitze.
  1. Absatz 4,Ist in Ausnahmefällen das Ende des Einfahrgleises nicht mit Signalen gemäß Absatz 2

 

oder Absatz 3
signalisiert, ist der Zugfahrt das einzuhaltende Ende des Einfahrgleises mit schriftlichem Auftrag vorzuschreiben.
  1. Absatz 5,Im Schutzweg oder in diesen hinein sind keine Fahrten zulässig.

Schlagworte

Zwischensignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163537