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§ 110 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 110 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 110

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Fahrstraße, Fahrstraßenprüfung und -sicherung

Paragraph 110,

  1. Absatz eins,Zugfahrten dürfen nur über Fahrstraßen zugelassen werden. Fahrstraßen für Zugfahrten werden unterschieden in:
    1. Ziffer eins
      Zugstraßen: Fahrstraßen für die die Freistellung eines Haupt- oder Schutzsignals erfolgt. Die richtige Stellung und Sicherung der zur jeweiligen Fahrstraße gehörenden Weichen- und Flankenschutzeinrichtungen wird ab dem Startsignal durch die Eisenbahnsicherungsanlage gewährleistet.
    2. Ziffer 2
      Zughilfsstraßen: Fahrstraßen, für die keine Freistellung eines Haupt- oder Schutzsignals vorgesehen ist. Die richtige Stellung und Sicherung der zur jeweiligen Fahrstraße gehörenden Weichen und Flankenschutzeinrichtungen wird durch die Eisenbahnsicherungsanlage gewährleistet.
    3. Ziffer 3
      Ersatzstraßen: Fahrstraßen, für die keine Freistellung eines Haupt- oder Schutzsignals vorgesehen ist. Für die richtige Stellung der zur jeweiligen Fahrstraße gehörenden Weichen ist der Bediener der jeweiligen Eisenbahnsicherungsanlage zuständig; die Sicherung erfolgt mit Ersatzmaßnahmen entsprechend der Bauart der jeweiligen Eisenbahnsicherungsanlage. Auf die Stellung und Sicherung von Flankenschutzeinrichtungen darf verzichtet werden.
  2. Absatz 2,Für die Einstellung von Fahrstraßen für Zugfahrten ist die Reihenfolge gemäß Absatz eins, verbindlich.
  3. Absatz 3,Bevor eine Zugfahrt zugelassen wird, muss in Bahnhöfen eine Fahrstraßenprüfung durchgeführt werden. Diese hat zu umfassen:
    1. Ziffer eins
      die Prüfung, ob der Fahrweg einschließlich seiner Grenzmarken frei ist,
    2. Ziffer 2
      die Prüfung, ob keine anderen Fahrten die jeweilige Zugfahrt gefährden können, erforderlichenfalls sind gefährdende Fahrten einzustellen.
    3. Ziffer 3
      die Herstellung oder Überprüfung der richtigen Stellung der zur jeweiligen Fahrstraße gehörenden Weichen und Flankenschutzeinrichtungen und
    4. Ziffer 4
      die Sicherung der zur jeweiligen Fahrstraße gehörenden Weichen und Flankenschutzeinrichtungen, sofern diese nicht gemäß Absatz eins, Ziffer 3, entfallen darf.
  4. Absatz 4,Sofern die Punkte des Absatz 3, nicht durch die Eisenbahnsicherungsanlage geprüft werden, ist die Durchführung durch einen geeigneten Betriebsbediensteten erforderlich.
  5. Absatz 5,Wenn bei gestörter Gleisfreimeldeanlage das Freisein des Fahrwegs nicht durch Augenschein festgestellt werden kann, oder wenn der Einfahrweg in einem besetzten Gleis endet, muss die Sicherheit durch technische Einrichtungen oder betriebliche Anweisungen gewährleistet sein. Dies gilt ebenfalls, wenn der Einfahrweg durch Zwischen- oder Schutzsignale in mehrere Fahrwegabschnitte unterteilt ist.
  6. Absatz 6,Sofern die Signalabhängigkeit nicht vorhanden oder aufgehoben ist, sind Weichen, die von Zügen gegen die Spitze befahren werden, technisch zu sichern oder zu bewachen.

 

Abweichend davon ist bei Rückfallweichen wenn weder das Signal Rückfallweiche befahren erlaubt noch das Signal Weichenblockade sichtbar ist, vor der Rückfallweiche anzuhalten, deren richtige Stellung zu prüfen und die Rückfallweiche mit höchstens 10 km/h zu befahren.

Die Geschwindigkeit im jeweiligen Weichenbereich darf 40 km/h nicht überschreiten.
  1. Absatz 7,Liegt für eine nicht signalabhängige Weiche auf der freien Strecke die Abhängigkeit nicht vor, ist die Zugfahrt schriftlich zu beauftragen, vor der Weiche anzuhalten, die richtige Stellung der Weiche zu prüfen und dann die Weiche mit Schrittgeschwindigkeit zu befahren. Dieser Auftrag darf entfallen, wenn der Bedienungsschlüssel der jeweiligen Weiche
    1. Ziffer eins
      in einer technischen Einrichtung festgehalten wird und dies der zuständigen betriebssteuernden Stelle angezeigt wird oder
    2. Ziffer 2
      in der zuständigen betriebssteuernden Stelle verwahrt wird oder
    3. Ziffer 3
      in der benachbarten betriebssteuernden Stelle verwahrt wird oder
    4. Ziffer 4
      einer Fahrt in diesen Abschnitt übergeben wurde; die Übergabe und Rückgabe des Bedienungsschlüssels sind diesfalls der jeweils benachbarten betriebssteuernden Stelle zu melden, oder
    5. Ziffer 5
      durch eine Fahrt verwahrt wird, die sich in der Ausweichanschlussstelle eingesperrt und dies der zuständigen betriebssteuernden Stelle gemeldet hat.

Schlagworte

Fahrstraßensicherung, Hauptsignal, Weicheneinrichtung, Zwischensignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163539