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§ 117 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 117 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 117

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Abfahren von Zügen

Paragraph 117,

  1. Absatz eins,Im Bahnhof darf keine Zugfahrt ohne Zustimmung der betriebssteuernden Stelle abfahren.
  2. Absatz 2,Die Zustimmung ist zu erteilen
    1. Ziffer eins
      durch den angezeigten Freibegriff an Hauptsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen), Signalnachahmern, Vorsignalen, Schutzsignalen, Signalen Zustimmung

 

sowie Erlaubnissignalen
oder
  1. Ziffer 2
    bei untauglichen Haupt- und Schutzsignalen (ausgenommen Gruppenhauptsignalen) durch die Erlaubnis zur Vorbeifahrt oder
  2. Ziffer 3
    auf Gleisen ohne zustimmende Signale und auf Gleisen mit Gruppenhauptsignalen durch einen Betriebsbediensteten mit dem Wortlaut: „Zustimmung zur Abfahrt für …(Zugnummer)… erteilt.“

 

  1. Ziffer 4
    Im Zugleitbetrieb durch die entsprechende Zuglaufmeldung.
Stehen am selben Gleisabschnitt vor dem zustimmenden Signal mehrere Zugfahrten zur Abfahrt bereit, müssen vor Erteilung der Zustimmung jene Zugfahrten verständigt werden, für die die Zustimmung nicht gilt.
  1. Absatz 3,Die erteilte Zustimmung ist durch den Zugbegleiter an den Triebfahrzeugführer zu vermitteln,
    1. Ziffer eins
      wenn in einem Bahnsteigabschnitt die gemäß Absatz 2, Ziffer eins, oder gemäß Absatz 2, Ziffer 2, mit Signal „Ersatzsignal“ oder Signal „Vorsichtsignal“ erteilte Zustimmung für den Triebfahrzeugführer nicht wahrnehmbar und das Signal „Zustimmung vermitteln“ angebracht ist oder
    2. Ziffer 2
      wenn sichtbehindernde Verhältnisse unvorhergesehen auftreten oder
    3. Ziffer 3
      mit dem Signal „Abfahren erlaubt“, wenn es errichtet ist.
  2. Absatz 4,Abweichend von Absatz eins, entfällt die Zustimmung
    1. Ziffer eins
      bei Dienstruhe oder
    2. Ziffer 2
      in Bahnsteigbereichen, die sich nach dem Ausfahrsignal befinden oder
    3. Ziffer 3
      in Bahnsteigbereichen mit dem Signal „Zustimmung entfällt“, oder
    4. Ziffer 4
      wenn vom Eisenbahninfrastrukturunternehmen aufgrund der örtlichen betrieblichen Verhältnisse abweichende Regelungen getroffen wurden und Zugfahrten davon verständigt sind.
  3. Absatz 5,Beim Anfahren ist je nach den gegebenen Möglichkeiten auf Unregelmäßigkeiten zu achten.

Schlagworte

Hauptsignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163546