Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 119Paragraph 119
Text
Einfahrgleise, Ein- und Ausfahränderungen
§ 119.Paragraph 119,
(1)Absatz eins,Die von Zügen befahrenen Gleise sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen festzulegen.
(2)Absatz 2,Ein- und Ausfahränderungen sind von der betriebssteuernden Stelle zu verfügen.
(3)Absatz 3,Wenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß § 64 (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten GeschwindigkeitWenn in Bahnhöfen mit Einfahr- oder Zwischenvorsignalen gemäß Paragraph 64, (Form – Vorsignal) auf Grund der Einfahränderung eine geringere Geschwindigkeit einzuhalten ist, als planmäßig für diese Zugfahrt vorgesehen wäre, ist die Zugfahrt zur Einhaltung der signalisierten Geschwindigkeit
mit schriftlichem Auftrag oder
durch Belassen des Einfahrvor- oder Zwischenvorsignals in Stellung „Vorsicht“ oder
durch Anhalten beim Einfahr- oder Zwischensignal
zu beauftragen.
(4)Absatz 4,Als besetzt gilt ein Einfahrgleis, das nicht in der ganzen Länge des Fahrweges bis zum Ende des Einfahrgleises, einschließlich seiner Grenzmarken, frei oder befahrbar ist. Ab dem deckenden Signal
muss nach den Bestimmungen des „Fahrens auf Sicht“ gefahren werden. Der Auftrag hat zu erfolgen:
durch Signalisierung oder
mit schriftlichem Auftrag oder
fernmündlich beim Signal oder
mündlich beim Signal oder
| mündlich bei der Trapeztafel. |
Schlagworte
Einfahränderung, Einfahrsignal, Einfahrvorsignal
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163548