Rechtstracker.at

§ 121 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 121 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 121

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten

Paragraph 121,

  1. Absatz eins,Zugfahrten dürfen nur in begründeten Fällen außerplanmäßig angehalten werden.
  2. Absatz 2,Die Zugfahrt ist zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen:
    1. Ziffer eins
      schriftlich, das Anhalten wird in diesem Fall einem planmäßigen Aufenthalt gleichgesetzt, oder
    2. Ziffer 2
      mittels Ausfahrvor- oder Zwischenvorsignal in Stellung „Vorsicht“ und dem darauf folgenden
      1. Litera a
        Ausfahr- oder Zwischensignal in Stellung „Halt“ oder
      2. Litera b
        Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“.

 

  1. Absatz 3,Ist eine schriftliche Beauftragung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht möglich, ist eine bei der Trapeztafel anhaltende Zugfahrt dort mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen. Ist einer solchen Zugfahrt das Anhalten vor der Trapeztafel nicht im Fahrplan oder mit schriftlichem Auftrag vorgeschrieben, muss sie möglichst weit vor der Trapeztafel mit Gefahrsignal angehalten und mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten beauftragt werden.
  1. Absatz 4,Aufenthalte dürfen entfallen, wenn sich die betriebssteuernde Stelle überzeugt hat, dass sie nicht benötigt werden. Öffentlich verlautbarte Aufenthalte von personenbefördernden Zügen dürfen nicht entfallen.
  2. Absatz 5,Soll ein Aufenthalt entfallen, hat die betriebssteuernde Stelle die Zugfahrt zur Durchfahrt zu beauftragen. Dieser Auftrag kann erfolgen:
    1. Ziffer eins
      schriftlich;
    2. Ziffer 2
      in Bahnhöfen mit Ausfahrsignalen durch Freistellung des Ausfahr- oder Zwischensignals; ist dieses Signal untauglich, gilt das Ersatz- oder Vorsichtssignal oder das Signal „Vorbeifahrt erlaubt“ als Durchfahrauftrag;

 

  1. Ziffer 3
    in Bahnhöfen mit Gruppenausfahrsignalen nur dann durch Freistellung des Gruppenausfahrsignals, wenn ein Erlaubnissignal die Fahrt aus dem jeweiligen Gleis gestattet.
Für Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechende Regelungen zu erstellen.
  1. Absatz 6,Bei personenbefördernden Zügen dürfen Bedarfsaufenthalte vorgesehen werden. Personenbefördernde Züge müssen in Betriebsstellen mit Bedarfsaufenthalt so langsam einfahren, dass sie gemäß Paragraph 120, Absatz 3, (Haltepunkt) anhalten können, sobald am Bahnsteig Reisende wahrgenommen werden. Wollen Reisende aussteigen, hat – ausgenommen bei vorhandener Haltewunschtaste – das Zugbegleitpersonal den Triebfahrzeugführer rechtzeitig zu verständigen.

Schlagworte

Ausfahrvorsignal, Ausfahrsignal, Ersatzsignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

25.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163550