Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 121Paragraph 121
Text
Außerplanmäßiges Anhalten, Ausfall von Aufenthalten
§ 121.Paragraph 121,
(1)Absatz eins,Zugfahrten dürfen nur in begründeten Fällen außerplanmäßig angehalten werden.
(2)Absatz 2,Die Zugfahrt ist zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen:
schriftlich, das Anhalten wird in diesem Fall einem planmäßigen Aufenthalt gleichgesetzt, oder
mittels Ausfahrvor- oder Zwischenvorsignal in Stellung „Vorsicht“ und dem darauf folgenden
Ausfahr- oder Zwischensignal in Stellung „Halt“ oder
Schutzsignal in Stellung „Fahrverbot“.
| (3)Absatz 3,Ist eine schriftliche Beauftragung gemäß Abs. 2 Z 1 nicht möglich, ist eine bei der Trapeztafel anhaltende Zugfahrt dort mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen. Ist einer solchen Zugfahrt das Anhalten vor der Trapeztafel nicht im Fahrplan oder mit schriftlichem Auftrag vorgeschrieben, muss sie möglichst weit vor der Trapeztafel mit Gefahrsignal angehalten und mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten beauftragt werden.Ist eine schriftliche Beauftragung gemäß Absatz 2, Ziffer eins, nicht möglich, ist eine bei der Trapeztafel anhaltende Zugfahrt dort mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten zu beauftragen. Ist einer solchen Zugfahrt das Anhalten vor der Trapeztafel nicht im Fahrplan oder mit schriftlichem Auftrag vorgeschrieben, muss sie möglichst weit vor der Trapeztafel mit Gefahrsignal angehalten und mündlich zum außerplanmäßigen Anhalten beauftragt werden.
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(4)Absatz 4,Aufenthalte dürfen entfallen, wenn sich die betriebssteuernde Stelle überzeugt hat, dass sie nicht benötigt werden. Öffentlich verlautbarte Aufenthalte von personenbefördernden Zügen dürfen nicht entfallen.
(5)Absatz 5,Soll ein Aufenthalt entfallen, hat die betriebssteuernde Stelle die Zugfahrt zur Durchfahrt zu beauftragen. Dieser Auftrag kann erfolgen:
in Bahnhöfen mit Ausfahrsignalen durch Freistellung des Ausfahr- oder Zwischensignals; ist dieses Signal untauglich, gilt das Ersatz- oder Vorsichtssignal oder das Signal „Vorbeifahrt erlaubt“ als Durchfahrauftrag;
| in Bahnhöfen mit Gruppenausfahrsignalen nur dann durch Freistellung des Gruppenausfahrsignals, wenn ein Erlaubnissignal die Fahrt aus dem jeweiligen Gleis gestattet.
Für Bahnhöfe ohne Ausfahrsignal sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen entsprechende Regelungen zu erstellen. |
(6)Absatz 6,Bei personenbefördernden Zügen dürfen Bedarfsaufenthalte vorgesehen werden. Personenbefördernde Züge müssen in Betriebsstellen mit Bedarfsaufenthalt so langsam einfahren, dass sie gemäß § 120 Abs. 3 (Haltepunkt) anhalten können, sobald am Bahnsteig Reisende wahrgenommen werden. Wollen Reisende aussteigen, hat – ausgenommen bei vorhandener Haltewunschtaste – das Zugbegleitpersonal den Triebfahrzeugführer rechtzeitig zu verständigen.Bei personenbefördernden Zügen dürfen Bedarfsaufenthalte vorgesehen werden. Personenbefördernde Züge müssen in Betriebsstellen mit Bedarfsaufenthalt so langsam einfahren, dass sie gemäß Paragraph 120, Absatz 3, (Haltepunkt) anhalten können, sobald am Bahnsteig Reisende wahrgenommen werden. Wollen Reisende aussteigen, hat – ausgenommen bei vorhandener Haltewunschtaste – das Zugbegleitpersonal den Triebfahrzeugführer rechtzeitig zu verständigen.
Schlagworte
Ausfahrvorsignal, Ausfahrsignal, Ersatzsignal
Zuletzt aktualisiert am
25.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163550