Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 124Paragraph 124
Text
Anordnung des „Fahrens auf Sicht“
§ 124.Paragraph 124,
(1)Absatz eins,Fahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei:
Befahren nicht frei gemeldeter Gleisabschnitte im Störungsfall, wenn das Freisein nicht festgestellt werden kann oder
Einfahrt auf besetztes Gleis oder
nicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß § 99 Abs. 4 odernicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß Paragraph 99, Absatz 4, oder
vermuteten oder erkannten Schäden an der Oberleitungsanlage, wenn das Befahren des betroffenen Gleises unumgänglich nötig ist oder
völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen.
(2)Absatz 2,Die Anordnung hat zu erfolgen
durch Signalisierung oder
mit schriftlichem Auftrag.
(3)Absatz 3,Wird die Anordnung mit Vorsichtssignal erteilt, gilt sie bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal. Bei Anordnung mit schriftlichem Auftrag muss der Bereich, in dem auf Sicht gefahren werden muss, im schriftlichen Auftrag abgegrenzt sein.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163553