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§ 124 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 124 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 124

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Anordnung des „Fahrens auf Sicht“

Paragraph 124,

  1. Absatz eins,Fahren auf Sicht darf nur angeordnet werden bei:
    1. Ziffer eins
      Befahren nicht frei gemeldeter Gleisabschnitte im Störungsfall, wenn das Freisein nicht festgestellt werden kann oder
    2. Ziffer 2
      Einfahrt auf besetztes Gleis oder
    3. Ziffer 3
      nicht möglicher Ankündigung von Fahrten gemäß Paragraph 99, Absatz 4, oder
    4. Ziffer 4
      vermuteten oder erkannten Schäden an der Oberleitungsanlage, wenn das Befahren des betroffenen Gleises unumgänglich nötig ist oder
    5. Ziffer 5
      völlig gestörter Verständigung zwischen den Zugfolgestellen.
  2. Absatz 2,Die Anordnung hat zu erfolgen
    1. Ziffer eins
      durch Signalisierung oder
    2. Ziffer 2
      mit schriftlichem Auftrag.
  3. Absatz 3,Wird die Anordnung mit Vorsichtssignal erteilt, gilt sie bis zum nächsten Haupt- oder Schutzsignal. Bei Anordnung mit schriftlichem Auftrag muss der Bereich, in dem auf Sicht gefahren werden muss, im schriftlichen Auftrag abgegrenzt sein.

Schlagworte

Hauptsignal

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163553