Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 126Paragraph 126
Text
4. Unterabschnitt
Bestimmungen für Nebenfahrten
§ 126.Paragraph 126,
(1)Absatz eins,Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen mit einer eindeutigen Nummer zu bezeichnen. Die Nummer kann mit Buchstaben ergänzt werden.
(2)Absatz 2,Für jede Nebenfahrt ist eine Fahrtanweisung
| im Zugleitbetrieb ein Zuglaufblatt für Nebenfahrten |
zu erstellen, sofern für diese Nebenfahrt kein Fahrplan erstellt wurde.
(3)Absatz 3,Für die Durchführung von Nebenfahrten sind durch das Eisenbahninfrastrukturunternehmen Regelungen zu erstellen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163555