Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 135Paragraph 135
Text
Übergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung BGBl. II Nr. 156/2014, betreffend Dienstvorschriften und DienstanweisungenÜbergangsbestimmungen zur Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,, betreffend Dienstvorschriften und Dienstanweisungen
§ 135.Paragraph 135,
(1)Absatz eins,Dienstvorschriften gemäß § 7 und Dienstanweisungen gemäß § 8 der Eisenbahnverordnung 2003 (EisbVO 2003), BGBl. II Nr. 209/2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 398/2008, von Eisenbahnunternehmen, die den Bestimmungen des 3. und 5. Abschnittes dieser Verordnung nicht entsprechen, sind binnen 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Handelt es sich dabei um allgemeine Anordnungen an Betriebsbedienstete, die gemäß § 21a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013, der eisenbahnrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ist binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Genehmigung der Änderung bei der Eisenbahnbehörde zu beantragen.Dienstvorschriften gemäß Paragraph 7 und Dienstanweisungen gemäß Paragraph 8, der Eisenbahnverordnung 2003 (EisbVO 2003), Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 209 aus 2003,, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, von Eisenbahnunternehmen, die den Bestimmungen des 3. und 5. Abschnittes dieser Verordnung nicht entsprechen, sind binnen 30 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung anzupassen. Handelt es sich dabei um allgemeine Anordnungen an Betriebsbedienstete, die gemäß Paragraph 21 a, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, der eisenbahnrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ist binnen 24 Monaten nach Inkrafttreten dieser Verordnung die Genehmigung der Änderung bei der Eisenbahnbehörde zu beantragen. (2)Absatz 2,Abweichend zu den Bestimmungen des Abs. 1 sind Dienstvorschriften gemäß § 7 und Dienstanweisungen gemäß § 8 EisbVO 2003, in der Fassung BGBl. II Nr. 398/2008, von Eisenbahnunternehmen, die für den Betrieb von solchen Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen erforderlich sind, auf die eine Übergangsbestimmung gemäß § 134 angewendet wird, in jenem Zeitpunkt zu ändern, in dem die jeweilige Betriebsanlage oder das jeweilige Schienenfahrzeug angepasst wird. Handelt es sich dabei um allgemeine Anordnungen an Betriebsbedienstete, die gemäß § 21a EisbG, in der Fassung BGBl. I Nr. 205/2013, der eisenbahnrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ist die Genehmigung der Änderung bei der Eisenbahnbehörde mindestens sechs Monate vorher zu beantragen.Abweichend zu den Bestimmungen des Absatz eins, sind Dienstvorschriften gemäß Paragraph 7 und Dienstanweisungen gemäß Paragraph 8, EisbVO 2003, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008,, von Eisenbahnunternehmen, die für den Betrieb von solchen Betriebsanlagen und Schienenfahrzeugen erforderlich sind, auf die eine Übergangsbestimmung gemäß Paragraph 134, angewendet wird, in jenem Zeitpunkt zu ändern, in dem die jeweilige Betriebsanlage oder das jeweilige Schienenfahrzeug angepasst wird. Handelt es sich dabei um allgemeine Anordnungen an Betriebsbedienstete, die gemäß Paragraph 21 a, EisbG, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 205 aus 2013,, der eisenbahnrechtlichen Genehmigungspflicht unterliegen, ist die Genehmigung der Änderung bei der Eisenbahnbehörde mindestens sechs Monate vorher zu beantragen.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163566