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§ 47 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 47 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 47

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Weichenblockade

Paragraph 47,

 

 

  1. Absatz eins,Das Signal „Weichenblockade“ darf für den Fall von Störungen an Rückfallweichen vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weichenblockade“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein.
  2. Absatz 2,Im Fall von Störungen an Rückfallweichen sind gemäß Absatz eins, errichtete taugliche Signale „Weichenblockade“ zu verwenden, wenn die jeweilige Weiche von Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird.
  3. Absatz 3,Fahrten sind zur Beachtung des Signals „Weichenblockade“ schriftlich zu beauftragen.
  4. Absatz 4,Die Sichtweite auf Signale „Weichenblockade“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  5. Absatz 5,Wird das Signal „Weichenblockade“ gemäß Absatz eins, errichtet, ist es abweichend zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen) zwischen den Weichenzungen zu errichten.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163469