Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 47Paragraph 47
Text
Weichenblockade
| (1)Absatz eins,Das Signal „Weichenblockade“ darf für den Fall von Störungen an Rückfallweichen vorbereitend errichtet werden. Das Signal „Weichenblockade“ darf nur bei erfolgter Sicherung der Weiche im Störungsfall sichtbar sein. (2)Absatz 2,Im Fall von Störungen an Rückfallweichen sind gemäß Abs. 1 errichtete taugliche Signale „Weichenblockade“ zu verwenden, wenn die jeweilige Weiche von Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird.Im Fall von Störungen an Rückfallweichen sind gemäß Absatz eins, errichtete taugliche Signale „Weichenblockade“ zu verwenden, wenn die jeweilige Weiche von Zugfahrten gegen die Spitze befahren wird. (3)Absatz 3,Fahrten sind zur Beachtung des Signals „Weichenblockade“ schriftlich zu beauftragen. (4)Absatz 4,Die Sichtweite auf Signale „Weichenblockade“ richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten. (5)Absatz 5,Wird das Signal „Weichenblockade“ gemäß Abs. 1 errichtet, ist es abweichend zu den Bestimmungen des § 28 (Aufstellung von ortsfesten Signalen) zwischen den Weichenzungen zu errichten.Wird das Signal „Weichenblockade“ gemäß Absatz eins, errichtet, ist es abweichend zu den Bestimmungen des Paragraph 28, (Aufstellung von ortsfesten Signalen) zwischen den Weichenzungen zu errichten.
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Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163469