Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 398/2008 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 156/2014Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 50Paragraph 50
Text
Verschubhalttafel
§ 50.Paragraph 50,
(1)Absatz eins,Verschubhalttafeln sind in Verbindung mit Einfahrsignalen – auf zweigleisigen Strecken mit Richtungsbetrieb auch auf Gleisen ohne Einfahrsignal – zu errichten. In Verbindung mit
dürfen sie errichtet werden.
(2)Absatz 2,Verschubhalttafeln dürfen durch Verschubsignale ersetzt werden. Vor Freistellung solcher Verschubsignale sind die gleichen Bedingungen wie für die Verschubfahrten über den Standort der Verschubhalttafeln hinaus einzuhalten.
(3)Absatz 3,Verschubhalttafeln sind nicht über dem Gleis zu errichten.
Zuletzt aktualisiert am
21.01.2016
Dokumentnummer
NOR40163472