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§ 66 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 66 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 66

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Erlaubnissignal

Paragraph 66,

 

 

  1. Absatz eins,Das Erlaubnissignal darf nur für eine Gleisgruppe von höchstens drei Hauptgleisen verwendet werden.
  2. Absatz 2,Wird das Erlaubnissignal verwendet, ist es oberhalb des Gruppenhauptsignals anzubringen.
  3. Absatz 3,Das Erlaubnissignal darf nur dann leuchten, wenn das zugehörige Gruppenhauptsignal in Freistellung ist.
  4. Absatz 4,Die erforderliche Sichtweite auf das Erlaubnissignal richtet sich nach der Geschwindigkeit, es gilt die Sichtweite gemäß Paragraph 27, Absatz 3,
  5. Absatz 5,Das Erlaubnissignal darf wiederholt werden, wenn es die örtlichen Verhältnisse erfordern. Abweichend zu den Bestimmungen des Absatz 4 und abweichend von den Bestimmungen des Paragraph 27, Absatz 2, richtet sich die erforderliche Sichtweite auf die Wiederholung des Erlaubnissignals nach den örtlichen Verhältnissen und darf 100 m unterschreiten.
  6. Absatz 6,Für die Wiederholung des Erlaubnissignals ist ein entsprechend den örtlichen Verhältnissen geeigneter Standort festzulegen.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163488