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§ 83 EisbBBV

Fassungen
ab 01.10.2014 — BGBl. II Nr. 156/2014
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 83 heute01.10.2014 BGBl. II Nr. 156/2014

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Eisenbahnbau- und -betriebsverordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 398 aus 2008, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 156 aus 2014,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 83

Inkrafttretensdatum

01.10.2014BGBl. II Nr. 156/2014

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

EisbBBV

Index

93/01 Eisenbahn

Text

Bedienen von Eisenbahnsicherungsanlagen und Signalen

Paragraph 83,

  1. Absatz eins,Das Eisenbahninfrastrukturunternehmen hat das Bedienen von Eisenbahnsicherungsanlagen und Signalen im Regelfall sowie bei Störungen dieser Einrichtungen zu regeln.
  2. Absatz 2,Eisenbahnsicherungsanlagen müssen bedient werden, soweit sie bedienbar sind und ihre Bedienung nicht ausdrücklich untersagt ist.
  3. Absatz 3,Sofern dem nichts entgegensteht, sind Signale rechtzeitig freizustellen. Hauptsignale müssen so rechtzeitig freigestellt werden, dass das zugehörige Vorsignal bereits in Freistellung angetroffen wird.
  4. Absatz 4,Muss ein bereits freizeigendes Hauptsignal zurückgestellt werden und befindet sich die Zugfahrt bereits im Blockabschnitt vor diesem Signal, muss – ausgenommen im Gefahrsfall – die Zugfahrt vor der Rückstellung verständigt werden. Befindet sich das Vorsignal am Standort des rückgelegenen Hauptsignals, müssen mindestens zwei Blockabschnitte vor dem zurückzustellenden Hauptsignal frei sein.
  5. Absatz 5,Nach Durchführung einer Fahrt müssen sich Signale grundsätzlich wieder in Haltstellung befunden haben, bevor eine Fahrt in gleicher Richtung auf dasselbe Gleis zugelassen werden darf. Ausnahmen müssen in der Bauart der Eisenbahnsicherungsanlage begründet sein.

Im RIS seit

17.07.2014

Zuletzt aktualisiert am

21.01.2016

Gesetzesnummer

20006077

Dokumentnummer

NOR40163512