Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 12Paragraph 12
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,
Text
Wiederholungsprüfung
§ 12.Paragraph 12,
(1)Absatz eins,Die Lehrabschlussprüfung kann wiederholt werden.
(2)Absatz 2,Wenn bis zu drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die Wiederholungsprüfung auf die mit „Nicht genügend“ bewerteten Gegenstände zu beschränken.
(3)Absatz 3,Wenn mehr als drei Gegenstände mit „Nicht genügend“ bewertet wurden, ist die gesamte Prüfung zu wiederholen.
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40102691