Rechtstracker.at

§ 4

Fassungen
01.05.2009 bis 30.06.2024
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 401.05.200930.06.2024 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Holztechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 4

Inkrafttretensdatum

01.05.2009

Außerkrafttretensdatum

30.06.2024aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,

Text

Paragraph 4,

  1. Absatz eins,Die für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 4.29 im Grundmodul,

Berufsbildposition 22 im Hauptmodul Fertigteilproduktion,

Berufsbildposition 20 im Hauptmodul Werkstoffproduktion, Berufsbildposition 23 im Hauptmodul Sägetechnik) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.

  1. Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.

Schlagworte

Hebeeinrichtung, Hebemittel

Zuletzt aktualisiert am

05.07.2024

Gesetzesnummer

20006079

Dokumentnummer

NOR40102683