Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,
Text
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Die für den Umgang mit Hebe- und Transporteinrichtungen erforderliche Ausbildungen (Berufsbildposition 4.29 im Grundmodul,
Berufsbildposition 22 im Hauptmodul Fertigteilproduktion,
Berufsbildposition 20 im Hauptmodul Werkstoffproduktion, Berufsbildposition 23 im Hauptmodul Sägetechnik) sind im Rahmen eines Ausbildungsverbundes mit einem dazu berechtigten Ausbildungsinstitut durchzuführen.
(2)Absatz 2,Dem Lehrling ist vom Lehrberechtigten spätestens im Laufe des 3. Lehrjahres im Rahmen der Ausbildungszeit Gelegenheit zu geben, eine Ausbildung für die im Betrieb verwendeten Hebe- bzw. Transportmittel zu besuchen, sofern diese Ausbildung nicht von der Berufsschule vermittelt wird oder dort angeboten wird.
Schlagworte
Hebeeinrichtung, Hebemittel
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40102683