Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Holztechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 401/2008 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 187/2024Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 401 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 187 aus 2024,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 9Paragraph 9
Index
50/04 Berufsausbildung
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 16.Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,
Text
Angewandte Mathematik
§ 9.Paragraph 9,
(1)Absatz eins,Die Prüfung hat Aufgaben aus folgenden Bereichen zu umfassen:
Längen- und Flächenberechnung,
Volums- und Masseberechnung,
Prozent- und Proportionsberechnung,
Materialbedarfsberechnung,
(2)Absatz 2,Die Verwendung von Rechenbehelfen, Formeln und Tabellen ist zulässig.
(3)Absatz 3,Die Aufgaben sind so zu stellen, dass sie in der Regel in 60 Minuten durchgeführt werden können. Die Prüfung ist nach 80 Minuten zu beenden.
Schlagworte
Längenberechnung, Volumsberechnung, Prozentberechnung
Zuletzt aktualisiert am
05.07.2024
Dokumentnummer
NOR40102688