Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Ausstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des § 60 Abs. 2a BDG nicht erfüllenAusstellung von Dienstausweisen, die die Anforderungen des Paragraph 60, Absatz 2 a, BDG nicht erfüllen
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 404/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 404 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
63/01 Beamten-Dienstrechtsgesetz 1979; 63/03 Vertragsbedienstetengesetz 1948
Beachte
Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt (vgl. BGBl. II Nr. 456/2009).Zwar nicht formell aufgehoben, aber aus dokumentalistischen Gründen wurde ein Außerkrafttretensdatum gesetzt vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 456 aus 2009,).
Text
Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von § 247h Abs. 1 BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2009 ausgestellt werden:Für Bedienstete folgender Ressorts können Dienstausweise in Abweichung von Paragraph 247 h, Absatz eins, BDG 1979 noch bis 31. Dezember 2009 ausgestellt werden:
Bundesministerium für europäische und internationale Angelegenheiten,
Bundesministerium für Gesundheit, Familie und Jugend,
Bundesministerium für Inneres,
Bundesministerium für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft,
Bundesministerium für Soziales und Konsumentenschutz,
Bundesministerium für Unterricht, Kunst und Kultur,
Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie,
Bundesministerium für Wirtschaft und Arbeit und
Bundesministerium für Wissenschaft und Forschung.
Solche Dienstausweise verlieren mit Ablauf des 31. Dezember 2009 ihre Gültigkeit.
Zuletzt aktualisiert am
07.11.2017
Dokumentnummer
NOR40102705