Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. II Nr. 408/2008Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 16Paragraph 16
Index
50/04 Berufsausbildung
Text
Inkrafttreten
§ 16.Paragraph 16,
(1)Absatz eins,Die Bestimmungen der 1 bis 3 betreffend die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik treten mit 1. Mai 2009 in Kraft.
(2)Absatz 2,Die Bestimmungen der 4 bis 15 betreffend die Lehrabschlussprüfung und die Teilprüfung über den Fachbereich der Berufsreifeprüfung anlässlich der Lehrabschlussprüfung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik treten mit 1. Jänner 2011 in Kraft.
(3)Absatz 3,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, BGBl. II Nr. 191/2000, zuletzt geändert durch die Verordnung BGBl. II Nr. 273/2005, tritt mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 6 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberufe Kraftfahrzeugtechnik, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 191 aus 2000,, zuletzt geändert durch die Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 273 aus 2005,, tritt mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Absatz 6, ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden. (4)Absatz 4,Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, BGBl. Nr. 75/1972, zuletzt geändert durch die Verordnung, BGBl. II Nr. 177/2005, treten mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Abs. 6 ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden.Die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, Bundesgesetzblatt Nr. 75 aus 1972,, zuletzt geändert durch die Verordnung, Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 177 aus 2005,, treten mit Ablauf des 1. September 2013 außer Kraft. In diesen Lehrberuf kann unbeschadet Absatz 6, ab 1. Mai 2009 nicht mehr eingetreten werden. (5)Absatz 5,Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, BGBl. Nr. 272/1974, in der Fassung der Verordnung BGBl. II Nr. 257/2003, tritt unbeschadet Abs. 6 mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft.Die Prüfungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker, Bundesgesetzblatt Nr. 272 aus 1974,, in der Fassung der Verordnung Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 257 aus 2003,, tritt unbeschadet Absatz 6, mit Ablauf des 1. September 2014 außer Kraft. (6)Absatz 6,Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Mai 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. April 2010, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. April 2011 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. April 2012 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik gemäß Abs. 3 bzw. die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker gemäß Abs. 4 weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Abs. 3 enthaltenen Prüfungsbestimmungen bzw. im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Abs. 5 antreten.Die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik ist für Lehrverhältnisse ab dem 1. Mai 2009 mit der Maßgabe anzuwenden, dass in solche Lehrverhältnisse nur aufsteigend nach Lehrjahren eingetreten werden kann. Für Lehrlinge, deren erstes Lehrjahr vor dem 30. April 2010, deren zweites Lehrjahr vor dem 30. April 2011 oder deren drittes Lehrjahr vor dem 30. April 2012 endet, ist die Ausbildungsordnung für den Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik gemäß Absatz 3, bzw. die Ausbildungsvorschriften für den Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker gemäß Absatz 4, weiterhin anzuwenden, auch wenn dies auf der Anrechnung von Lehr- oder Ausbildungszeiten beruht. Diese Lehrlinge können bis ein Jahr nach Ablauf der vereinbarten Lehrzeit zur Lehrabschlussprüfung im Lehrberuf Kraftfahrzeugtechnik auf Grund der in der Ausbildungsordnung gemäß Absatz 3, enthaltenen Prüfungsbestimmungen bzw. im Lehrberuf Kraftfahrzeugelektriker auf Grund der Prüfungsordnung gemäß Absatz 5, antreten.
Zuletzt aktualisiert am
11.06.2013
Dokumentnummer
NOR40102732