Rechtstracker.at

§ 5

Fassungen
01.01.2011 bis 31.12.2030
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 5 heute01.01.2011 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026
§ 501.01.201131.12.2030 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Kraftfahrzeugtechnik-Ausbildungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 195 aus 2026,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 5

Inkrafttretensdatum

01.01.2011

Außerkrafttretensdatum

31.12.2030aufgehoben durch BGBl. II Nr. 195/2026

Index

50/04 Berufsausbildung

Beachte

Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph 16,

Text

Theoretische Prüfung

Allgemeine Bestimmungen

Paragraph 5,

  1. Absatz eins,Die theoretische Prüfung hat schriftlich zu erfolgen. Sie kann auch in rechnergestützter Form erfolgen, wobei jedoch alle wesentlichen Schritte für die Prüfungskommission nachvollziehbar sein müssen.
  2. Absatz 2,Die theoretische Prüfung ist grundsätzlich vor der praktischen Prüfung abzuhalten.
  3. Absatz 3,Die Aufgaben haben nach Umfang und Niveau dem Zweck der Lehrabschlussprüfung und den Anforderungen der Berufspraxis zu entsprechen. Sie sind dem Kandidaten anlässlich der Aufgabenstellung getrennt zu erläutern.
  4. Absatz 4,Die schriftlichen Arbeiten des Kandidaten sind entsprechend zu kennzeichnen.

Zuletzt aktualisiert am

14.07.2026

Gesetzesnummer

20006084

Dokumentnummer

NOR40102721