Rechtstracker.at

§ 12

Fassungen
26.11.2008 bis 30.06.2010 — BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 1226.11.200830.06.2010 BGBl. II Nr. 413/2008 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Getreide-Interventionsverordnung 2008

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 413 aus 2008, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 154 aus 2010,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 12

Inkrafttretensdatum

26.11.2008BGBl. II Nr. 413/2008

Außerkrafttretensdatum

30.06.2010aufgehoben durch BGBl. II Nr. 154/2010

Index

55 Wirtschaftslenkung

Text

Mitwirkung des Lagerhalters

Paragraph 12,

  1. Absatz eins,Die Probennahme und die Beschaffenheitsfeststellung im Rahmen der Übernahme bei Destination ist durch den Lagerhalter als Beauftragten der AMA vorzunehmen. Die Aufgaben der AMA bleiben davon unberührt.
  2. Absatz 2,Der Lagerhalter hat das Feststellungsprotokoll zu erstellen und zeichnet für die Richtigkeit der Angaben. Das festgestellte Gewicht wird in jenen Fällen, in denen der Lagerhalter nicht zur Gewichtsfeststellung befugt ist, vom Beauftragten der AMA bestätigt.
  3. Absatz 3,Das Feststellungsprotokoll ist unmittelbar nach Feststellung der gelieferten Menge und der Einhaltung der äußeren Mindestbeschaffenheitswerte auszustellen und unverzüglich der AMA zu übermitteln. Bei Loco-Partien ist dem Feststellungsprotokoll die Bestandsgarantieerklärung beizufügen.
  4. Absatz 4,Bei Weichweizen und Hartweizen ist das aus dem Kontraktmuster zur Untersuchung der inneren Beschaffenheitswerte hergestellte Muster zusammen mit dem Untersuchungsauftrag ebenfalls umgehend an das vereinbarte Untersuchungsinstitut zu übermitteln.

Zuletzt aktualisiert am

02.06.2010

Gesetzesnummer

20006086

Dokumentnummer

NOR40102747